Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Für alle unsere Verkaufsgeschäfte und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das gilt auch wenn der Käufer etwa eigene abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat.

§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen unseren Geschäftspartnern - im folgenden Kunden genannt - und der Firma MHS Solarbau Boos - im folgenden nur Firma genannt - für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote. Sie werden bei Erteilung des ersten Auftrages mit dem Geschäftspartner/ Kunden vereinbart und gelten für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; etwaige abweichende Bedingungen des Geschäftspartners sind ausgeschlossen, wenn die Firma nicht ausdrücklich und schriftlich ihre Geltung bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Geschäftspartners die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.
 
§ 2 Angebot, Vertragsgegenstand
1. Angebote, mündlich oder schriftlich, sind immer freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden erst rechtsverbindlich, wenn diese in angemessener Frist schriftlich bestätigt oder mit Zustimmung des Kunden vereinbarungsgemäß ausgeführt werden.
2. Maßgebend für Art, Umfang und Zeit der Lieferungen oder Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung oder der Kaufvertrag, wenn diesem nicht binnen 10 Arbeitstagen schriftlich widersprochen wird.
3. Hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße, Farben, Konstruktionen und Formen sowie sonstiger Werte. Abweichungen, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird, behält sich die Firma handelsübliche Abweichungen vor, ohne dass der Kunde Ansprüche daraus herleiten kann.
4. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar. Zugesicherte Eigenschaften oder Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien müssen besonders schriftlich vereinbart werden.
5. Wenn Preis- oder Angebotsanfragen eines Kunden einen Aufwand darstellen, der mit dem daraus resultierenden Kaufvertrag in keinem vernünftigen Verhältnis steht oder für die Firma erkennbar ist, das diese ohne ernsthafte Kaufabsicht eingefordert werden oder nur eingefordert werden um einen Mitbewerber in seiner Preisgestaltung zu beeinflussen, behält die Firma sich vor, dafür eine angemessene Vergütung zu verlangen.
6. Allgemeine Preis- und Angebotsanfragen werden kostenlos mit bis zu drei verschiedenen, allgemeinen - nicht detaillierten - Preis- bzw. Angebotsvarianten, die die Firma per E-Mail versendet, bedient. Bei darüberhinausgehend vom Kunden eingeforderten, detailliert ausgeführte Angeboten, die mit aufwändigen Planungs-, Beratungsleistungen und Ortsterminen verbunden sind, behält - wenn es zu keinem Vertragsabschluß kommt -  die Firma sich ebenfalls vor, dafür eine angemessene Vergütung zu verlangen.
7. Als angemessene Vergütung werden 1 Promille der Bruttoangebotssumme angesetzt.
Bei besonders aufwändigen Tätigkeiten behält sich die Firma eine stundengenaue, dem Aufwand angemessene Abrechnung vor.
 
§ 3 Preise
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, enthalten die Preise die Lieferung ab Werk bzw. Lager einschließlich einfacher Verpackung, jedoch ausschließlich Fracht, Zoll, Versicherung, Montage, sonstiger Nebenkosten und am Liefertag geltender Umsatzsteuer; diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
 
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn frachtfreie Lieferung oder Transport mit eigenen Transportmitteln der Firma vereinbart ist. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, obliegt die Wahl des Transportmittels der Firma. Der Gefahrübergang erfolgt bei Übergabe der Waren an den Spediteur oder Frachtführer oder beim Verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des Transports an den Kunden.
 
§ 5 Retourenbedingungen für PV- und Solarthermieanlagen
Warenretouren, also die Rückgabe bestellter und ausgelieferter Waren, ist nur in Ausnahmefällen zulässig und nur, wenn dies mit der Firma schriftlich vereinbart ist.
 
§ 6 Lieferzeit
1. Wird ein schriftlich vereinbarter Liefertermin überschritten, so ist derKunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Gerät die Firma aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Verzug, stehen dem Kunden Schadenersatzansprüche nur zu, wenn die Ursache des Verzuges auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
2. Kommt es zu Liefer- oder Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. nachträglich eingetretene Schwierigkeiten bei der Warenbeschaffung, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Personalmangel, Mängel oder Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, kann die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinausgeschoben werden.
 
§ 7 Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zu leisten. Die Firma behält sich vor, nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme, ins Ausland gegen unwiderrufliches Akkreditiv oder voller Vorauszahlung zu liefern.
2. Ungeachtet einer gegenteiligen Leistungsbestimmung durch den Kunden werden Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, und zwar zunächst auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
3. Der Kunde kann nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn der Gegenanspruch des Geschäftspartners rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder schriftlich anerkannt ist.
4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind - unbeschadet weitergehender Ansprûche - Verzugszinsen in Höhe von 8 % ûber dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu zahlen. Ein nicht kaufmännischer Geschäftspartner hat Verzugszinsen in Höhe von 5 % ûber dem o. g. Satz zu zahlen.
5. Bei Verzug des Geschäftspartners oder Kunden, Wechselprotesten oder anderen begrûndeten Zweifeln an seiner Zahlungsfähigkeit, werden alle offen stehenden Rechnungen zur sofortigen Zahlung fällig.
6. Wechsel und Schecks werden nicht an Zahlungsstatt geleistet angesehen. Es werden Wechsel, Schecks und Wertpapiere unter Vorbehalt aller Rechte und ohne Gewähr fûr rechtzeitige Vorlegung ûbernommen. Diskont- und Nebenspesen gehen zu Lasten des Kunden.
 
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Erfüllungspflicht
1. Bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bestehenden Forderungen gilt Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten Waren. Der Kunde verwahrt die unter Vorbehalt gelieferte Ware unentgeltlich für die Firma. Er verpflichtet sich, die Ware gesondert aufzubewahren, auf Verlangen den Aufbewahrungsort mitzuteilen. Er verpflichtet sich weiterhin, den Aufbewahrungsort bzw. die Ware für die Firma oder deren Beauftragte zugänglich zu halten, das Betreten des Aufbewahrungsortes zuerlauben und den Abtransport der Ware zu ermöglichen.
2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Geschäftspartner bereits jetzt sicherungshalber an die Firma ab. Er ist aber widerruflich ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Treten Umstände ein oder werden Umstände bekannt, die eine erhöhte Risikobewertung der Forderungen gegen den Kunden rechtfertigen, muss der Kunde auf Aufforderung die Abtretung offen legen und der Firma die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen und die Firma unverzüglich benachrichtigen. Evtl. Kosten und Schäden trägt der Kunde. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, kann die Firma die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurücknehmen oder ggf. Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegen Dritte verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma liegt - soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
3. Werden die gelieferten Waren oder die daraus vom Kunden hergestellten Waren, an denen Eigentumsvorbehalt besteht, vom Kunden veräußert oder aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages bei einem Dritten eingebaut oder verarbeitet, geht die Forderung des Kunden an seinen Vertragspartner, ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils der Firma an der verkauften oder verwendeten Ware, bis zur Höhe der Kaufpreisansprüche der Firma gegen den Kunden auf die Firma über. In diesem Umfang tritt der Kunde bereits jetzt die Ansprüche an die Firma ab.
4. Sollte nach Ablauf der ggfls. wirksamen Rücktrittsfrist hinaus der Kaufvertrag einseitig und ohne Verschulden der Firma vom Kunden gekündigt werden, oder die Erfüllung des Vertrages aud Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich sein, macht die Firma einen pauschalen Schadenersatzanspruch in Höhe von 20% des Bruttowarenwertes, zuzüglich zu den o.g. Verzugszinsen, geltend.
 
§ 9 Mängelansprüche, Haftungsbeschränkung, und Prüfpflicht
1. Ist der Kunde Kaufmann, gelten für ihn §§ 377 ff. HGB, ist er Verbraucher, so ist er verpflichtet, innerhalb vier Wochen nach Übergabe der (Teil-)Leistung, diese zu überprüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und auf Mängel zu untersuchen. Beanstandungen offensichtlicher Fehler und Mängel müssen innerhalb dieser Frist schriftlich bei der Firma geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist zu rügen.
2. Für den Fall, dass die Mängelrüge rechtzeitig und begründet erfolgt, ist der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung beschränkt, wobei die Firma nach ihrer Wahl eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern, oder den Mangel am Aufstellungsort oder im Lieferwerk beseitigen kann. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde Minderung verlangen. Voraussetzung für diese Ansprüche ist, dass ein Sachmangel im Zeitpunkt der Übergabe vorlag und dieser innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemachtwird. Der kaufmännische Kunde hat zu beweisen, dass im Zeitpunkt der Übergabe ein Sachmangel vorlag; der nicht kaufmännische Kunde hat diesen Nachweis erst nach Ablauf der ersten 6 Monate zu führen.
3. Diese Mängelansprüche bestehen nicht, wenn ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma Reparaturen, Abänderungen oder Wiederinstandsetzungen an den gelieferten Gegenständen vom Kunden oder einem Dritten vorgenommen werden, Nachbesserungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte erschwert werden, die Inbetriebnahme entgegen der Anweisung der Firma erfolgt oder ein Mangel auf unrichtige oder nachlässige Behandlung oder auf natürliche Abnutzung zurück zu führen ist.
4. Beim kaufmännischen Kunden verjähren sämtliche Sachmängelansprüche in 24 Monaten nach Anlieferung der Waren. Bei einem Kunden, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gilt bei gebrauchten Sachen eine 12-monatige Gewährleistungsfrist, bei neuen Sachen eine Frist von 36 Monate ab Anlieferung der Waren. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz längere Fristen vorschreibt (Rückgriffsansprüche, Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung sowie arglistiges Verschweigen eines Mangels). Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
5. Schadenersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere fûr jede Art von Folgeschäden. Der Ausschluss von Schadenersatzansprûchen gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gesetzlich gehaftet werden muss. Eventuelle Schadenersatzansprûche fûr die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, dûrfen jedoch die Höhe des jeweiligen Stammkapitals nicht ûberschreiten, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Auch solche Ansprûche verjähren nach 12 Monaten, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. Dies gilt nicht bei Ansprûchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verträgen, in denen Teil B der VOB insgesamt einbezogen ist.
 
§ 10 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel:
1. Zahlungs- und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Boos, Gerichtsstand ist Mayen/Eifel.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sollten eine oder mehrere Klauseln in diesen Geschäftsbedingungen oder einer Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Es gilt dann vielmehr die jeweilige gesetzliche Regelung für diese wirksame Bestimmung.
 
§ 11 Ungültigkeit früherer Bedingungen
Durch diese Geschäftsbedingungen werden alle vorangegangenen Geschäftsbedingungen der Firma ungültig.